145.31
CH-AR
Art. 96 Justizgesetz - Entschädigung und Genugtuung a) Zuständige Behörde
8. Kapitel: Opferhilfe
Art. 96 Justizgesetz · Entschädigung und Genugtuung a) Zuständige Behörde
1. Der Vollzug der Vorschriften über die Entschädigung und Genugtuung obliegt dem zuständigen Departement.
2. Das zuständige Departement
a) gewährt Vorschüsse,
b) führt die erforderlichen Abklärungen durch,
c) trifft den erstinstanzlichen Entscheid,
d) macht gegenüber der Täterschaft und gegenüber Dritten die Ansprüche des Staates geltend.