145.31
CH-AR
Art. 95 Justizgesetz - Beratung
8. Kapitel: Opferhilfe
Art. 95 Justizgesetz · Beratung
1. Der Regierungsrat sorgt durch das zuständige Departement für die Errichtung einer oder mehrerer Beratungsstellen.
2. Der Regierungsrat kann zu diesem Zwecke Vereinbarungen mit andern Kantonen oder mit öffentlichen und privaten Institutionen treffen.