145.31
CH-AR
Art. 94 Justizgesetz - Ausführungsbestimmungen
7. Kapitel: Justizverwaltung
Art. 94 Justizgesetz · Ausführungsbestimmungen
1. Das Obergericht kann in einem Reglement Ausführungsbestimmungen in Bezug auf seine Organisation sowie die Organisation des Kantonsgerichtes und der Schlichtungsbehörden erlassen.
2. Dem Obergericht steht ein Weisungsrecht zu. In hängige Verfahren darf jedoch nicht eingegriffen werden.
3. Das Obergericht führt ein Verzeichnis seiner Weisungen.