Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
145.31 CH-AR

Art. 94 Justizgesetz - Ausführungsbestimmungen

7. Kapitel: Justizverwaltung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (97 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 94 Justizgesetz · Ausführungsbestimmungen

1. Das Obergericht kann in einem Reglement Ausführungsbestimmungen in Bezug auf seine Organisation sowie die Organisation des Kantonsgerichtes und der Schlichtungsbehörden erlassen.

2. Dem Obergericht steht ein Weisungsrecht zu. In hängige Verfahren darf jedoch nicht eingegriffen werden.

3. Das Obergericht führt ein Verzeichnis seiner Weisungen.

← Art. 93 Justizgesetz 1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich Art. 95 Justizgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →