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145.31 CH-AR

Art. 93 Justizgesetz - Eigener Rechnungsabschnitt

7. Kapitel: Justizverwaltung
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Art. 93 Justizgesetz · Eigener Rechnungsabschnitt

1. In der Staatsrechnung wird für die Gerichte ein separater Rechnungsabschnitt geführt.

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