145.31
CH-AR
Art. 92 Justizgesetz - Voranschlag
7. Kapitel: Justizverwaltung
Art. 92 Justizgesetz · Voranschlag
1. Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat nach Rücksprache mit dem Obergericht im Rahmen des Voranschlages den Stellenplan und die erforderlichen Kredite für die Gerichte. Die Budgetvorgaben des Regierungsrates sind für die Gerichte bindend.
2. Können sich Regierungsrat und Obergericht nicht auf einen gemeinsamen Antrag einigen, hat der Präsident oder die Präsidentin des Obergerichtes das Recht, an den Sitzungen des zuständigen vorbereitenden Organs des Kantonsrates sowie an den Sitzungen des Kantonsrates zum Voranschlag teilzunehmen. Er oder sie hat dabei das Recht, Anträge zu stellen.