Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
145.31 CH-AR

Art. 91 Justizgesetz - Begnadigungsgesuch und dessen Behandlung

6. Kapitel: Begnadigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (97 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 91 Justizgesetz · Begnadigungsgesuch und dessen Behandlung

1. Das Gesuch ist dem zuständigen Departement einzureichen. Es muss mit einer schriftlichen Begründung und geeigneten Unterlagen versehen sein.

2. Erweist sich das Gesuch nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, führt das zuständige Departement die notwendigen Erhebungen und Vernehmlassungen durch. Es überweist hierauf das Gesuch mit seinem Antrag dem Kantonsrat.

3. Das zuständige Departement kann den Strafvollzug bis zum Entscheid des Kantonsrates aufschieben oder unterbrechen.

← Art. 86 Justizgesetz 1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich Art. 92 Justizgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →