145.31
CH-AR
Art. 91 Justizgesetz - Begnadigungsgesuch und dessen Behandlung
6. Kapitel: Begnadigung
Art. 91 Justizgesetz · Begnadigungsgesuch und dessen Behandlung
1. Das Gesuch ist dem zuständigen Departement einzureichen. Es muss mit einer schriftlichen Begründung und geeigneten Unterlagen versehen sein.
2. Erweist sich das Gesuch nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, führt das zuständige Departement die notwendigen Erhebungen und Vernehmlassungen durch. Es überweist hierauf das Gesuch mit seinem Antrag dem Kantonsrat.
3. Das zuständige Departement kann den Strafvollzug bis zum Entscheid des Kantonsrates aufschieben oder unterbrechen.