Art. 9 Justizgesetz - Organisation a) Bestand, Konstituierung
Art. 9 Justizgesetz · Organisation a) Bestand, Konstituierung
1. Das Kantonsgericht besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, zwei Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen und mindestens sechs weiteren Mitgliedern. Der Kantonsrat kann die Zahl der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen und der weiteren Mitglieder erhöhen.
2. Das Kantonsgericht führt zu Beginn einer neuen Amtsdauer eine konstituierende Sitzung durch und nimmt Wahlen vor. Es bestellt aus seiner Mitte
a) einen Vizepräsidenten als Stellvertreter oder eine Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin des Gesamtgerichtes;
b) die Abteilungen, bestehend aus dem Präsidenten oder der Präsidentin oder einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin als Vorsitzendem oder Vorsitzender und vier weiteren Richtern und Richterinnen;
c) die Stellvertreter oder Stellvertreterinnen der Vorsitzenden der einzelnen Abteilungen;
d) die Ersatzmitglieder der einzelnen Abteilungen;
e) die Einzelrichter und Einzelrichterinnen und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen.
3. Das Kantonsgericht bestimmt den Zuständigkeitsbereich der einzelnen Abteilungen und der Einzelrichter und Einzelrichterinnen. Die Wahlen und die Zuständigkeitsordnung sind zu veröffentlichen.