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145.31 CH-AR

Art. 86 Justizgesetz - Polizeiliche Ermittlungen

4. Kapitel: Besondere Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen - 3. Abschnitt: In der Jugendstrafrechtspflege
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Art. 86 Justizgesetz · Polizeiliche Ermittlungen

1. Die polizeilichen Ermittlungen beschränken sich auf jene Massnahmen, die nötig sind, um die Spuren und Merkmale begangener strafbarer Handlungen unverändert zu erhalten und die ohne offensichtliche Nachteile für das Verfahren nicht verschoben werden können. Weitere Ermittlungen werden nur im Auftrag der Jugendanwaltschaft vorgenommen.

2. Für Amtshandlungen gegen Kinder und Jugendliche sind Angehörige der Kantonspolizei einzusetzen, die für diesen Dienst ausgebildet und geeignet sind.

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