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145.31 CH-AR

Art. 85 Justizgesetz - Anwendbares Recht

4. Kapitel: Besondere Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen - 3. Abschnitt: In der Jugendstrafrechtspflege
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Art. 85 Justizgesetz · Anwendbares Recht

1. Unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts und der nachfolgenden Bestimmungen gelten die Verfahrensregeln in der Erwachsenenstrafrechtspflege.

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