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145.31 CH-AR

Art. 84 Justizgesetz - Anzeigeerstattung

4. Kapitel: Besondere Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen - 2. Abschnitt: In der Erwachsenenstrafrechtspflege
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Art. 84 Justizgesetz · Anzeigeerstattung

1. Anerkennt die betroffene Person die strafbare Handlung nicht oder ist sie mit dem Ordnungsbussenverfahren nicht einverstanden, ist Anzeige zu erstatten.

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