145.31
CH-AR
Art. 84 Justizgesetz - Anzeigeerstattung
4. Kapitel: Besondere Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen - 2. Abschnitt: In der Erwachsenenstrafrechtspflege
Art. 84 Justizgesetz · Anzeigeerstattung
1. Anerkennt die betroffene Person die strafbare Handlung nicht oder ist sie mit dem Ordnungsbussenverfahren nicht einverstanden, ist Anzeige zu erstatten.