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145.31 CH-AR

Art. 83 Justizgesetz - Kantonalrechtliche Ordnungsbussen

4. Kapitel: Besondere Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen - 2. Abschnitt: In der Erwachsenenstrafrechtspflege
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Art. 83 Justizgesetz · Kantonalrechtliche Ordnungsbussen

1. Der Regierungsrat bestimmt die geringfügigen Übertretungen, bei denen eine feste Busse auf der Stelle erhoben werden kann, wenn der Fehlbare damit einverstanden ist. Die Busse darf nicht erhoben werden, wenn eine höhere Busse in Betracht kommt oder wenn der Fall rechtlich oder tatsächlich nicht klar ist.

2. Zur Bussenerhebung sind die Polizeibeamten des Kantons und die vom zuständigen Departement ermächtigten Personen befugt.

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