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145.31 CH-AR

Art. 82 Justizgesetz - Bundesrechtliche Ordnungsbussen

4. Kapitel: Besondere Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen - 2. Abschnitt: In der Erwachsenenstrafrechtspflege
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Art. 82 Justizgesetz · Bundesrechtliche Ordnungsbussen

1. In den durch die Gesetzgebung des Bundes vorgesehenen Fällen ist die Kantonspolizei befugt, selber eine Busse zu verhängen und einzuziehen.

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