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145.31 CH-AR

Art. 81 Justizgesetz - Nachträgliche, nicht den Gerichten übertragene Entscheide

4. Kapitel: Besondere Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen - 2. Abschnitt: In der Erwachsenenstrafrechtspflege
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Art. 81 Justizgesetz · Nachträgliche, nicht den Gerichten übertragene Entscheide

1. Für nachträgliche Entscheide, die nicht den Gerichten zustehen, sind Sache des zuständigen Departementes.

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