145.31
CH-AR
Art. 81 Justizgesetz - Nachträgliche, nicht den Gerichten übertragene Entscheide
4. Kapitel: Besondere Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen - 2. Abschnitt: In der Erwachsenenstrafrechtspflege
Art. 81 Justizgesetz · Nachträgliche, nicht den Gerichten übertragene Entscheide
1. Für nachträgliche Entscheide, die nicht den Gerichten zustehen, sind Sache des zuständigen Departementes.