145.31
CH-AR
Art. 80 Justizgesetz - Anzeigerecht der Sozialhilfe- und weiterer Behörden
4. Kapitel: Besondere Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen - 2. Abschnitt: In der Erwachsenenstrafrechtspflege
Art. 80 Justizgesetz · Anzeigerecht der Sozialhilfe- und weiterer Behörden
1. Sozialhilfe- und weitere Behörden, welche Berechtigte unterstützen, und die Behörden des Erwachsenen- und Kindesschutzes sind zum Strafantrag wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 2 StGB befugt.