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145.31 CH-AR

Art. 80 Justizgesetz - Anzeigerecht der Sozialhilfe- und weiterer Behörden

4. Kapitel: Besondere Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen - 2. Abschnitt: In der Erwachsenenstrafrechtspflege
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Art. 80 Justizgesetz · Anzeigerecht der Sozialhilfe- und weiterer Behörden

1. Sozialhilfe- und weitere Behörden, welche Berechtigte unterstützen, und die Behörden des Erwachsenen- und Kindesschutzes sind zum Strafantrag wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 2 StGB befugt.

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