Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
145.31 CH-AR

Art. 79 Justizgesetz - Strafanzeigen

4. Kapitel: Besondere Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen - 2. Abschnitt: In der Erwachsenenstrafrechtspflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (97 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 79 Justizgesetz · Strafanzeigen

1. Behörden und Angestellte des Kantons und der Gemeinden sind zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft berechtigt, wenn ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe für eine von Amtes wegen zu verfolgende strafbare Handlung bekannt werden.

2. Sie sind zur Anzeige verpflichtet, wenn sie Kenntnis von einer schwerwiegenden Straftat haben. Von dieser Pflicht ausgenommen, aber zur Anzeige berechtigt, sind Personen, deren Aufgaben ein besonderes Vertrauensverhältnis zu einem Beteiligten oder einer Beteiligten voraussetzen.

← Art. 78 Justizgesetz 1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich Art. 80 Justizgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →