145.31
CH-AR
Art. 79 Justizgesetz - Strafanzeigen
4. Kapitel: Besondere Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen - 2. Abschnitt: In der Erwachsenenstrafrechtspflege
Art. 79 Justizgesetz · Strafanzeigen
1. Behörden und Angestellte des Kantons und der Gemeinden sind zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft berechtigt, wenn ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe für eine von Amtes wegen zu verfolgende strafbare Handlung bekannt werden.
2. Sie sind zur Anzeige verpflichtet, wenn sie Kenntnis von einer schwerwiegenden Straftat haben. Von dieser Pflicht ausgenommen, aber zur Anzeige berechtigt, sind Personen, deren Aufgaben ein besonderes Vertrauensverhältnis zu einem Beteiligten oder einer Beteiligten voraussetzen.