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145.31 CH-AR

Art. 78 Justizgesetz - Feststellung der Fahrunfähigkeit

4. Kapitel: Besondere Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen - 2. Abschnitt: In der Erwachsenenstrafrechtspflege
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Art. 78 Justizgesetz · Feststellung der Fahrunfähigkeit

1. Die Polizei ist zuständig für die Durchführung von Vortests und Atem-Alkoholproben sowie die Anordnung von Blut- und Urinuntersuchungen.

2. Verweigert die betroffene Person die Durchführung des Vortests, der Atem-Alkoholprobe, die Blut- oder Urinuntersuchung oder die ärztliche Untersuchung, entscheidet die Staatsanwaltschaft über die zwangsweise Durchsetzung.

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