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145.31 CH-AR

Art. 77 Justizgesetz - Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft

4. Kapitel: Besondere Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen - 2. Abschnitt: In der Erwachsenenstrafrechtspflege
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Art. 77 Justizgesetz · Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft

1. Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen zum Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft.

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