145.31
CH-AR
Art. 77 Justizgesetz - Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
4. Kapitel: Besondere Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen - 2. Abschnitt: In der Erwachsenenstrafrechtspflege
Art. 77 Justizgesetz · Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
1. Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen zum Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft.