145.31
CH-AR
Art. 76 Justizgesetz - Vorläufige Festnahmen wegen Übertretungen
4. Kapitel: Besondere Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen - 2. Abschnitt: In der Erwachsenenstrafrechtspflege
Art. 76 Justizgesetz · Vorläufige Festnahmen wegen Übertretungen
1. Soll eine im Sinne von Art. 217 Abs. 3 StPO vorläufig festgenommene Person länger als drei Stunden festgehalten werden, ist dies vom Kommandopikett anzuordnen. [58]