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145.31 CH-AR

Art. 76 Justizgesetz - Vorläufige Festnahmen wegen Übertretungen

4. Kapitel: Besondere Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen - 2. Abschnitt: In der Erwachsenenstrafrechtspflege
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Art. 76 Justizgesetz · Vorläufige Festnahmen wegen Übertretungen

1. Soll eine im Sinne von Art. 217 Abs. 3 StPO vorläufig festgenommene Person länger als drei Stunden festgehalten werden, ist dies vom Kommandopikett anzuordnen. [58]

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