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145.31 CH-AR

Art. 75 Justizgesetz - Belohnung

4. Kapitel: Besondere Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen - 2. Abschnitt: In der Erwachsenenstrafrechtspflege
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Art. 75 Justizgesetz · Belohnung

1. Das zuständige Departement kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft Privatpersonen für die erfolgreiche Mitwirkung bei der Aufklärung von Straftaten Belohnungen ausrichten.

2. Soll die Belohnung mehr als Fr. 10 000.-- betragen, ist die Zustimmung des Regierungsrates einzuholen.

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