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145.31 CH-AR

Art. 74 Justizgesetz - Ausserprozessualer Personenschutz

4. Kapitel: Besondere Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen - 2. Abschnitt: In der Erwachsenenstrafrechtspflege
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Art. 74 Justizgesetz · Ausserprozessualer Personenschutz

1. Das zuständige Departement trifft für Personen im Sinne von Art. 149 Abs. 1 StPO, die nach Abschluss des Verfahrens noch gefährdet erscheinen, die geeigneten Schutzmassnahmen.

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