145.31
CH-AR
Art. 74 Justizgesetz - Ausserprozessualer Personenschutz
4. Kapitel: Besondere Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen - 2. Abschnitt: In der Erwachsenenstrafrechtspflege
Art. 74 Justizgesetz · Ausserprozessualer Personenschutz
1. Das zuständige Departement trifft für Personen im Sinne von Art. 149 Abs. 1 StPO, die nach Abschluss des Verfahrens noch gefährdet erscheinen, die geeigneten Schutzmassnahmen.