Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
145.31 CH-AR

Art. 73 Justizgesetz - Einvernahmen

4. Kapitel: Besondere Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen - 2. Abschnitt: In der Erwachsenenstrafrechtspflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (97 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 73 Justizgesetz · Einvernahmen

1. Einvernahmen werden von den Staatsanwälten und Staatsanwältinnen, den Jugendanwälten und Jugendanwältinnen und den Gerichten durchgeführt. Das zuständige Departement kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Staatsanwaltschaft bezeichnen, die Einvernahmen durchführen können.

2. Das zuständige Departement kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft Angehörige der Kriminalpolizei bestimmen, die Zeugen und Zeuginnen einvernehmen können.

3. Zur Abklärung von Übertretungen sowie von Nebenumständen eines Verbrechens oder Vergehens genügt eine polizeiliche Befragung zu Protokoll.

← Art. 72 Justizgesetz 1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich Art. 74 Justizgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →