145.31
CH-AR
Art. 73 Justizgesetz - Einvernahmen
4. Kapitel: Besondere Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen - 2. Abschnitt: In der Erwachsenenstrafrechtspflege
Art. 73 Justizgesetz · Einvernahmen
1. Einvernahmen werden von den Staatsanwälten und Staatsanwältinnen, den Jugendanwälten und Jugendanwältinnen und den Gerichten durchgeführt. Das zuständige Departement kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Staatsanwaltschaft bezeichnen, die Einvernahmen durchführen können.
2. Das zuständige Departement kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft Angehörige der Kriminalpolizei bestimmen, die Zeugen und Zeuginnen einvernehmen können.
3. Zur Abklärung von Übertretungen sowie von Nebenumständen eines Verbrechens oder Vergehens genügt eine polizeiliche Befragung zu Protokoll.