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145.31 CH-AR

Art. 72 Justizgesetz - Mitteilung an andere Behörden

4. Kapitel: Besondere Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen - 2. Abschnitt: In der Erwachsenenstrafrechtspflege
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Art. 72 Justizgesetz · Mitteilung an andere Behörden

1. Die Strafbehörden können andere Behörden von Bund, Kantonen oder Gemeinden über Strafverfahren informieren, soweit diese zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe auf die Information angewiesen sind und das Interesse an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Parteien überwiegt. Unter denselben Voraussetzungen können sie diesen Behörden rechtskräftige Strafentscheide zustellen.

2. Ergibt ein Strafverfahren, dass andere als strafrechtliche Massnahmen notwendig sind, ist den zuständigen Behörden Mitteilung zu machen.

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