145.31
CH-AR
Art. 71 Justizgesetz - Verfahrenssprache
4. Kapitel: Besondere Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen - 2. Abschnitt: In der Erwachsenenstrafrechtspflege
Art. 71 Justizgesetz · Verfahrenssprache
1. Verfahrenssprache vor den Strafverfolgungsbehörden ist Deutsch.
2. Für Übersetzungen und den Beizug eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen.