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145.31 CH-AR

Art. 71 Justizgesetz - Verfahrenssprache

4. Kapitel: Besondere Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen - 2. Abschnitt: In der Erwachsenenstrafrechtspflege
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Art. 71 Justizgesetz · Verfahrenssprache

1. Verfahrenssprache vor den Strafverfolgungsbehörden ist Deutsch.

2. Für Übersetzungen und den Beizug eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen.

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