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145.31 CH-AR

Art. 70 Justizgesetz - Rechtshilfe

4. Kapitel: Besondere Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen - 2. Abschnitt: In der Erwachsenenstrafrechtspflege
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Art. 70 Justizgesetz · Rechtshilfe

1. Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht, behandelt diejenige Behörde Rechtshilfegesuche, die zur Durchführung der anbegehrten Amtshandlung zuständig ist.

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