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145.31 CH-AR

Art. 7 Justizgesetz - Besetzung

2. Kapitel: Behörden - 1. Abschnitt: Schlichtungsbehörden - II. Schlichtungsstellen
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Art. 7 Justizgesetz · Besetzung

1. Die Schlichtungsstellen erledigen die ihnen übertragenen Aufgaben in folgender Besetzung

a) in Verfahren bei Miete und nichtlandwirtschaftlicher Pacht mit Präsident oder Präsidentin und je einem Vertreter oder einer Vertreterin von Mietern und Vermietern, resp. Pächtern und Verpächtern;

b) in Verfahren bei Diskriminierung im Erwerbsleben mit Präsident oder Präsidentin und je einem Vertreter oder einer Vertreterin von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, wobei beide Geschlechter vertreten sein müssen.

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