145.31
CH-AR
Art. 68 Justizgesetz - Kantonalrechtliche Zedel
4. Kapitel: Besondere Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen - 1. Abschnitt: In der Zivilrechtspflege
Art. 68 Justizgesetz · Kantonalrechtliche Zedel
1. Die Kraftloserklärung von altrechtlichen kantonalen Zedeln erfolgt nach den Bestimmungen über die Kraftloserklärung von Schuldbrief und Gült.
2. Ist der Gläubiger oder die Gläubigerin eines solchen Titels seit mindestens zehn Jahren unbekannt und sind während dieser Zeit keine Zinsen gefordert worden, so richtet sich die Auskündigung nach den Bestimmungen über die Verschollenerklärung.