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Art. 67 Justizgesetz - Rechtshilfe

4. Kapitel: Besondere Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen - 1. Abschnitt: In der Zivilrechtspflege
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Art. 67 Justizgesetz · Rechtshilfe

1. Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Kantonsgerichtes leistet unter Vorbehalt anderer Regelung nationale und internationale Rechtshilfe in Zivilsachen.

2. Die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und ausländischen Staaten richtet sich nach Art. 11 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht.

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