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145.31 CH-AR

Art. 65 Justizgesetz - Inkasso

3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 65 Justizgesetz · Inkasso

1. Das Inkasso von finanziellen Leistungen, namentlich von Verfahrenskosten, Geldstrafen und Bussen obliegt der Gerichtskasse.

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