145.31
CH-AR
Art. 64 Justizgesetz - Prozesskosten
3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 64 Justizgesetz · Prozesskosten
1. Für die Verfahrenskosten gilt die Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege. Vorbehalten bleibt in der Verwaltungsrechtspflege vor Obergericht die Anwendung des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen.