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145.31 CH-AR

Art. 64 Justizgesetz - Prozesskosten

3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 64 Justizgesetz · Prozesskosten

1. Für die Verfahrenskosten gilt die Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege. Vorbehalten bleibt in der Verwaltungsrechtspflege vor Obergericht die Anwendung des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen.

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