145.31
CH-AR
Art. 63 Justizgesetz - Nachzahlungspflicht
3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 63 Justizgesetz · Nachzahlungspflicht
1. Im Nachzahlungsverfahren sind die Parteien, die beschuldigte Person, der oder die Geschädigte, die Privatklägerschaft und die Eltern des oder der Jugendlichen zur Mitwirkung verpflichtet.
2. Über die Nachzahlung entscheidet die Amtsstelle oder der Einzelrichter resp. die Einzelrichterin, welcher oder welche die unentgeltliche Rechtspflege, die unentgeltliche Verbeiständung oder die amtliche Verteidigung bewilligt hat. Wurde die unentgeltliche Rechtspflege, die unentgeltliche Verbeiständung oder die amtliche Verteidigung auch für das Beschwerde- oder Berufungsverfahren bewilligt, entscheidet der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Obergerichtes über die Rückerstattungsforderung in allen Instanzen.