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CH-AR
Art. 62 Justizgesetz - Unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltliche Verbeiständung, amtliche Verteidigung
3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 62 Justizgesetz · Unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltliche Verbeiständung, amtliche Verteidigung
1. Parteien, Geschädigte und Privatklägerschaft haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung nach Massgabe der Art. 117 ff. ZPO sowie Art. 136 ff. StPO. Die beschuldigte Person hat Anspruch auf amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 ff. StPO.
2. Für das Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen gelten Art. 25 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege und Art. 61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts.
3. Zuständig für deren Gewährung ist die jeweilige Verfahrensleitung.