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145.31 CH-AR

Art. 60 Justizgesetz - Veröffentlichungen

3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 60 Justizgesetz · Veröffentlichungen

1. Alle Entscheiddispositive, mit Ausnahme jener in Summarsachen, werden von den Gerichten während vier Wochen für alle interessierten Personen aufgelegt.

2. Die Gerichte machen Entscheide von allgemeinem Interesse in geeigneter Weise bekannt. Das Obergericht veröffentlicht jährlich Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung.

3. Die Veröffentlichung eines Entscheids in Strafsachen obliegt der Behörde, die ihn angeordnet hat.

4. Die Namen der Beteiligten werden in der Regel nicht genannt.

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