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145.31 CH-AR

Art. 6 Justizgesetz - Aufgaben

2. Kapitel: Behörden - 1. Abschnitt: Schlichtungsbehörden - II. Schlichtungsstellen
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Art. 6 Justizgesetz · Aufgaben

1. Die Schlichtungsstellen erfüllen die ihnen vom Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben.

2. Sie sind auch Rechtsberatungsstellen.

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