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145.31 CH-AR

Art. 59 Justizgesetz - Medien

3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 59 Justizgesetz · Medien

1. Das Obergericht kann für die Gerichte eine Akkreditierung von Pressevertretern oder Pressevertreterinnen vorsehen.

2. Die Gerichte können den Medien besondere Plätze zuweisen.

3. Die Gerichte können akkreditierten Gerichtsberichterstattern oder Gerichtsberichterstatterinnen beschränkte Akteneinsicht gewähren. Das Obergericht erlässt dazu Weisungen.

4. Die Gerichte können akkreditierte Gerichtsberichterstatter oder Gerichtsberichterstatterinnen zu nicht öffentlichen Verhandlungen zulassen, wenn öffentliche und schutzwürdige private Interessen nicht beeinträchtigt werden.

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