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145.31 CH-AR

Art. 58 Justizgesetz - Frist für Urteilsbegründung

3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 58 Justizgesetz · Frist für Urteilsbegründung

1. Urteile, gegen die ein Rechtsmittel angemeldet worden ist, sind spätestens innert 90 Tagen seit der Eröffnung zu begründen und den Parteien zuzustellen.

2. Für komplizierte Fälle kann der oder die zuständige Vorsitzende diese Frist erstrecken.

3. Vorbehalten bleibt Art. 84 Abs. 4 StPO.

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