145.31
CH-AR
Art. 57 Justizgesetz - Begründungsverzicht
3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 57 Justizgesetz · Begründungsverzicht
1. Mit dem Einverständnis der Parteien kann auf Begründung und Weiterzug des Entscheids verzichtet werden; die Kosten werden angemessen reduziert.