Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
145.31 CH-AR

Art. 57 Justizgesetz - Begründungsverzicht

3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (97 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 57 Justizgesetz · Begründungsverzicht

1. Mit dem Einverständnis der Parteien kann auf Begründung und Weiterzug des Entscheids verzichtet werden; die Kosten werden angemessen reduziert.

← Art. 56 Justizgesetz 1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich Art. 58 Justizgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →