145.31
CH-AR
Art. 56 Justizgesetz - Urteilsberatung
3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 56 Justizgesetz · Urteilsberatung
1. Die Urteilsberatung der Gerichte erfolgt unter Ausschluss der Parteien und der Öffentlichkeit.