Art. 55 Justizgesetz - Öffentlichkeit der Verhandlungen
Art. 55 Justizgesetz · Öffentlichkeit der Verhandlungen
1. Die Verhandlungen vor den Gerichten sind öffentlich.
2. Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen
a) vor den Schlichtungsbehörden mit Ausnahme von Art. 203 Abs. 3 ZPO;
b) in Prozessen aus Ehe-, Verwandtschafts-, Erwachsenenschutz- und Partnerschaftsrecht;
c) vor dem Zwangsmassnahmegericht;
d) bei Sexualdelikten auf Antrag des Opfers;
e) in der Jugendstrafrechtspflege; vorbehalten bleibt Art. 39 Abs. 2 des Jugendstrafgesetzes;
f) wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse oder schutzwürdige Privatinteressen es erfordern.
3. Die Parteien können auf eine mündliche öffentliche Verhandlung verzichten.
4. Der oder die Vorsitzende kann im Falle des Ausschlusses der Öffentlichkeit einzelne Personen zulassen, wenn ein begründetes Interesse geltend gemacht wird und aus ihrer Anwesenheit keine Nachteile erwachsen.