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145.31 CH-AR

Art. 53 Justizgesetz - Unzuständiges Gericht

3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 53 Justizgesetz · Unzuständiges Gericht

1. Eingaben an ein unzuständiges Gericht werden an die zuständige Behörde überwiesen, sofern diese bekannt ist. Der Absender ist zu benachrichtigen.

2. Hat das Gericht Zweifel an seiner Zuständigkeit, so kann es einen Meinungsaustausch mit jenem Gericht oder jener Behörde pflegen, dessen oder deren Zuständigkeit in Frage kommen kann.

3. Bleibt die Zuständigkeit unklar, tritt das Gericht auf die Streitsache nicht ein.

4. Für das Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

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