145.31
CH-AR
Art. 52 Justizgesetz - Zirkularbeschlüsse
3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 52 Justizgesetz · Zirkularbeschlüsse
1. Die Gerichte können in einfachen Fällen auf dem Zirkularweg entscheiden, wenn das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt.
2. Zirkularbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit und sind als solche zu bezeichnen.