Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
145.31 CH-AR

Art. 52 Justizgesetz - Zirkularbeschlüsse

3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (97 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 52 Justizgesetz · Zirkularbeschlüsse

1. Die Gerichte können in einfachen Fällen auf dem Zirkularweg entscheiden, wenn das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt.

2. Zirkularbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit und sind als solche zu bezeichnen.

← Art. 51 Justizgesetz 1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich Art. 53 Justizgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →