145.31
CH-AR
Art. 51 Justizgesetz - Beschlussfassung
3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 51 Justizgesetz · Beschlussfassung
1. Für die Beschlussfähigkeit eines Gesamtgerichtes ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder notwendig. Für die Beschlussfähigkeit von Abteilungen und Kommissionen ist Vollzähligkeit notwendig.
2. Die Gerichte fassen ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen, für den der oder die Vorsitzende gestimmt hat.
3. Jedes Gerichtsmitglied hat seine Stimme abzugeben. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.