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145.31 CH-AR

Art. 50 Justizgesetz - Instruktion

3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 50 Justizgesetz · Instruktion

1. Bei Kollegialgerichten ist der oder die Vorsitzende der Gerichtsabteilung oder ein von diesem oder dieser beauftragtes Mitglied Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin.

2. Im Schlichtungsverfahren ist der Präsident oder die Präsidentin der Schlichtungsstelle Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin.

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