145.31
CH-AR
Art. 5 Justizgesetz - Zusammensetzung
2. Kapitel: Behörden - 1. Abschnitt: Schlichtungsbehörden - II. Schlichtungsstellen
Art. 5 Justizgesetz · Zusammensetzung
1. Der Kantonsrat wählt
a) die Präsidenten oder die Präsidentinnen und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen der kantonalen Schlichtungsstellen für Verfahren bei Miete und nichtlandwirtschaftlicher Pacht sowie bei Diskriminierung im Erwerbsleben;
b) je drei Vertreter oder Vertreterinnen der Mieter und Vermieter, resp. der Pächter und Verpächter als Mitglieder der Schlichtungsstelle für Miete und nichtlandwirtschaftliche Pacht;
c) je drei Vertreter oder Vertreterinnen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber der Schlichtungsstelle bei Diskriminierung im Erwerbsleben.