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145.31 CH-AR

Art. 49 Justizgesetz - Ordentliche Zusammensetzung

3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 49 Justizgesetz · Ordentliche Zusammensetzung

1. Die Gerichte haben in der ordentlichen Zusammensetzung Recht zu sprechen.

2. Lässt sich eine Abteilung mit den ihr zugeteilten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern nicht oder nicht vollständig besetzen, so wird sie aus der Zahl der übrigen Richter oder Richterinnen bestellt oder ergänzt.

3. Die Zusammensetzung des Gerichtes ist den Parteien nach Einleitung des Verfahrens mitzuteilen; ebenso jede Änderung der Zusammensetzung während des Verfahrens.

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