Art. 47 Justizgesetz - Ausstand
Art. 47 Justizgesetz · Ausstand
1. Ist ein Ausstandsgrund streitig, so entscheidet
a) gegenüber einem Vermittler oder einer Vermittlerin und einem Einzelrichter oder einer Einzelrichterin des Kantonsgerichtes der Präsident oder die Präsidentin des Obergerichtes;
b) gegenüber einem Mitglied einer Schlichtungsstelle die Schlichtungsstelle unter Beizug eines Ersatzmitgliedes;
c) gegenüber Mitgliedern und Gerichtsschreibern oder Gerichtsschreiberinnen des Kantons- und Obergerichtes die betreffende Abteilung unter Beizug eines Ersatzmitgliedes;
d) bei Beschlussunfähigkeit der Schlichtungsstellen und des Kantonsgerichtes das Obergericht;
e) bei Beschlussunfähigkeit des Obergerichtes die von der Justizkommission des Kantonsrates zu wählende Anzahl ausserordentlicher Oberrichterinnen und Oberrichter.