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145.31 CH-AR

Art. 47 Justizgesetz - Ausstand

3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 47 Justizgesetz · Ausstand

1. Ist ein Ausstandsgrund streitig, so entscheidet

a) gegenüber einem Vermittler oder einer Vermittlerin und einem Einzelrichter oder einer Einzelrichterin des Kantonsgerichtes der Präsident oder die Präsidentin des Obergerichtes;

b) gegenüber einem Mitglied einer Schlichtungsstelle die Schlichtungsstelle unter Beizug eines Ersatzmitgliedes;

c) gegenüber Mitgliedern und Gerichtsschreibern oder Gerichtsschreiberinnen des Kantons- und Obergerichtes die betreffende Abteilung unter Beizug eines Ersatzmitgliedes;

d) bei Beschlussunfähigkeit der Schlichtungsstellen und des Kantonsgerichtes das Obergericht;

e) bei Beschlussunfähigkeit des Obergerichtes die von der Justizkommission des Kantonsrates zu wählende Anzahl ausserordentlicher Oberrichterinnen und Oberrichter.

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