145.31
CH-AR
Art. 46 Justizgesetz - Nebenbeschäftigung
3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 46 Justizgesetz · Nebenbeschäftigung
1. Die Präsidenten, Präsidentinnen, Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen der Gerichte, die Präsidenten oder die Präsidentinnen der Schlichtungsstellen und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen sowie die Vermittler und Vermittlerinnen dürfen in Appenzell Ausserrhoden nicht als Anwalt oder Anwältin tätig sein.