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145.31 CH-AR

Art. 45 Justizgesetz - Beschäftigungsgrad

3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 45 Justizgesetz · Beschäftigungsgrad

1. Der Kantonsrat setzt nach Anhörung des Obergerichtes die Stellenprozente der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen der Gerichte fest.

2. Die Präsidien des Kantons- und des Obergerichtes werden mit Vollpensen ausgeübt.

3. Ein Teilpensum bei den Vizepräsidien umfasst mindestens 50 Stellenprozente.

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