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145.31 CH-AR

Art. 44 Justizgesetz - Verzicht auf Wiederwahl

3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 44 Justizgesetz · Verzicht auf Wiederwahl

1. Beabsichtigt das zuständige Organ des Kantonsrates, den Verzicht auf eine Wiederwahl vorzuschlagen, so teilt es dies dem Gerichtspräsidenten oder der Gerichtspräsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin sowie dem Vermittler oder der Vermittlerin bis zwei Monate vor dem Rücktrittstermin schriftlich mit.

2. Der oder die Betroffene ist vom zuständigen Organ des Kantonsrates anzuhören.

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