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145.31 CH-AR

Art. 43 Justizgesetz - Rücktritt

3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 43 Justizgesetz · Rücktritt

1. Will der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichts, ein Vizepräsident oder eine Vizepräsidentin des Kantonsgerichts sowie ein Vermittler oder eine Vermittlerin vor Ablauf der Amtsdauer zurücktreten, so gilt eine Rücktrittsfrist von sechs Monaten.

2. Die Personen nach Abs. 1 treten unabhängig von der Amtsdauer am Ende jenes Monats in den Ruhestand, in dem sie das ordentliche Rentenalter erreicht haben.

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