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145.31 CH-AR

Art. 42 Justizgesetz - Wählbarkeit

3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 42 Justizgesetz · Wählbarkeit

1. Als Präsident oder Präsidentin, Vizepräsident oder Vizepräsidentin und Mitglied einer Gerichts- oder Schlichtungsbehörde ist auch wählbar, wer noch keinen Wohnsitz im Kanton hat.

2. Nach ihrer Wahl hat die Gerichtsperson spätestens auf den Zeitpunkt des Amtsantrittes im Kanton Wohnsitz zu nehmen. Andernfalls kann sie ihr Amt nicht antreten.

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